Montag, 21.05.2012 04:33 Uhr

Vereinbarung des Gerichtsstandes | Teil 1

Verfasser: USCET, Leonhard Becker Mettmann, 14.10.2011, 10:45 Uhr
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Mettmann [ENA] Bei internationalen Verträgen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes als wichtiger Vertragsbestandteil. Für die Vertragsparteien ist es bei normalerweise vereinbarungsgemäßen Abwicklung des internationalen Vertrages ohne Bedeutung, sich Gedanken über einen etwaigen Rechtsstreit zu machen. Gleichwohl sollte gerade im Hinblick auf die Möglichkeit eines ausbrechenden Rechtsstreites zwischen den Vertragspartnern

Bei internationalen Verträgen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes als wichtiger Vertragsbestandteil. Für die Vertragsparteien ist es bei normalerweise vereinbarungsgemäßen Abwicklung des internationalen Vertrages ohne Bedeutung, sich Gedanken über einen etwaigen Rechtsstreit zu machen. Gleichwohl sollte gerade im Hinblick auf die Möglichkeit eines ausbrechenden Rechtsstreites zwischen den Vertragspartnern über bestimmte Vertrags- oder Abwicklungsfragen daran gedacht werden, rechtzeitig vorher, also schon beim Vertragsabschluss, Regelungen darüber zu treffen, bei welchem Gericht der Gerichtsstand begründet sein soll, sofern sich ein Gericht mit dem Streit befassen soll.

Von besonderer Bedeutung hierbei ist die grundsätzliche Möglichkeit der Vertragspartner einen Gerichtsstand frei vereinbaren zu können. So ist es aus deutscher Sicht für einen deutschen Im- oder Exporteur oftmals erstrebenswert, schon vor allem wegen der nicht vorhandenen Sprachschwierigkeit und den geringeren Prozessrisikos, dass bei einem Rechtsstreit ein deutsches Gericht am Geschäftssitz der deutschen Vertragspartei angerufen werden kann. Jedoch was nutzt einem Kläger ein in Deutschland erwirkter Titel, wenn dieser im Ausland nicht vollstreckt werden kann bzw. die Vollstreckung im Ausland wesentlich erschwert ist?

Aus diesem Grund vereinbaren die Vertragspartner häufig, dass im Streitfall ein ganz bestimmtes Gericht sich mit dem Rechtsstreit befassen soll. Üblicherweise befinden sich die Vereinbarungen des Gerichtsstandes in den AGB bzw. auf der Rückseite von Auftragsbestätigungen bzw. Lieferscheinen. Es sollte stets darauf geachtet werden, dass die Klausel „ nach den oben bei den AGB dargelegten Grundsätzen“ in den Vertrag mit einbezogen wird.

Für die Vereinbarung des Gerichtsstandes sind das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.9.1968, das Lugano-Übereinkommen oder die CMR (Art. 31) sowie ansonsten die jeweiligen nationalen Regeln der Zivilprozessordnung sowie etwaige vorhandene bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen zu beachten.

Von Interesse aus deutscher Sicht ist zunächst das EuGVÜ. Dieses Übereinkommen umfasst einen Großteil der Zuständigkeitsvereinbarungen, welche zwischen deutschen und ausländischen Vertragspartnern geschlossen werden. Im Teil 2 werden wir die EuGVÜ sowie die Regelung für die Vereinbarung des Gerichtsstandes nach deutschem, englischem, amerikanischem und französischem Recht erläutern.

Quelle/Literatur: v Boehmer/Jander, Anerkennung von Gerichtsstandsvereinbarungen in den USA, AWD 1972, 449ff;Bork, Gerichtsstandsklauseln in Satzungen von Kapitalgesellschaften, ZHR 157 (1993), 48; Juenger, Vereinbarungen über den Gerichtstand nach amerikanischem Recht, RabelsZ 35 (1971), Hess, Gerichsstandsvereinbarungen zwischen EuGVÜ und ZPO, IPRax 1992, Christoph Graf von Bernstorff, Auslandsgeschäft.

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